Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
BG
Paragraph 194
19.02.2026
UGB
21/01 Handelsrecht
Ist erstmals auf Unterlagen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 beginnen vergleiche Paragraph 908, Absatz 8,).
Der Unternehmer hat das Datum der Aufstellung und die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. Paragraph 190, Absatz 4, ist anzuwenden. Mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter sind gemeinsam und einvernehmlich für die Aufstellung und deren Dokumentation verantwortlich.
19.02.2026
10001702
NOR40275556