Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unternehmensgesetzbuch § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz eins,Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatze zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich.
  4. Absatz 4,Die Namen anderer Personen als der persönlich haftenden Gesellschafter dürfen in die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft nicht aufgenommen werden.

Anmerkung

Gilt auch für die eingetragene Erwerbsgesellschaft (siehe BGBl.
Nr. 257/1990).

Schlagworte

Gesellschaftsfirma; OHG, KG; Komplementär

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021552

Alte Dokumentnummer

N2189728959S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1897/219/P19/NOR12021552

Navigation im Suchergebnis