Absatz eins,Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219/1897
Paragraph 19
01.03.1939
31.12.2006