Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

13.06.2016

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Konkurs des Inhabers

Paragraph 187,
  1. Absatz einsWird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens das Konkursverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
  2. Absatz 2Ist die Einlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zur Gänze geleistet worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

Im RIS seit

23.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40120184

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