Bundesrecht konsolidiert: Unternehmensgesetzbuch § 187, tagesaktuelle Fassung

Unternehmensgesetzbuch § 187

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

14.06.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Konkurs des Inhabers

Paragraph 187,
  1. Absatz einsWird über das Vermögen des Inhabers des Unternehmens oder Vermögens das Konkursverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
  2. Absatz 2Ist die Einlage zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens noch nicht zur Gänze geleistet worden, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 15, BGBl. I Nr. 43/2016

Im RIS seit

13.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2016

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR40181517