Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 173

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 173

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 173,
  1. Absatz eins,Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der Paragraphen 171, 172, für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
  2. Absatz 2,Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021707

Alte Dokumentnummer

N2189729114S

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