Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 173

Inkrafttretensdatum

01.03.1939

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

Paragraph 173,

  1. Absatz eins,Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der Paragraphen 171, 172, für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
  2. Absatz 2,Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.