Bundesrecht konsolidiert

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Unternehmensgesetzbuch § 162

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 162

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

UGB

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 162,
  1. Absatz einsDie Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im Paragraph 106, Absatz 2, vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.
  2. Absatz 2Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Kommanditisten anzugeben; der Name und das Geburtsdatum der Kommanditisten sowie der Betrag ihrer Einlage werden nicht bekanntgemacht.
  3. Absatz 3Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Gesetzesnummer

10001702

Dokumentnummer

NOR12021696

Alte Dokumentnummer

N2189729103S

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