Absatz eins,Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im Paragraph 106, Absatz 2, vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991
Paragraph 162
01.01.1991
31.12.2001