(2)Absatz 2,Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie sich im Zweifel nach den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter (§ 109 Abs. 1). Sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt, wird sie nach Köpfen berechnet.Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie sich im Zweifel nach den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter (Paragraph 109, Absatz eins,). Sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt, wird sie nach Köpfen berechnet.