Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Beschlussfassung

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller zur Mitwirkung bei der Beschlußfassung berufenen Gesellschafter.
  2. Absatz 2,Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so bestimmt sie sich im Zweifel nach den Beteiligungsverhältnissen der Gesellschafter (Paragraph 109, Absatz eins,). Sind nicht alle Gesellschafter am Kapital beteiligt, wird sie nach Köpfen berechnet.