Anmerkung
ÜR: Das Dritte Buch, Rechnungslegung, ist hier in Abs. 1 idF des RLG,
BGBl. Nr. 475/1990, gemeint; dieses Bundesgesetz ist nach seinem
Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
1.1.1992 beginnen; die nicht unmittelbar den Rechnungsabschluß
betreffenden Bestimmungen sind aber wohl ab dem allgemeinen
Inkrafttreten des RLG am 1.8.1990 (entsprechend seiner Kundmachung)
anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009