Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 10/1991

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die nach dem Dritten Buch dieses Gesetzes vorzunehmenden Veröffentlichungen sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,Die sonstigen Veröffentlichungen, insbesondere die Eintragungen in das Firmenbuch, sind auch im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Firmenbuch in der Republik Österreich“ bekanntzumachen. Soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalt nach veröffentlicht.
  3. Absatz 3,Mit dem Ablauf des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als vorgenommen.
  4. Absatz 4,Die Veröffentlichungen sind tunlichst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Erteilung der Druckgenehmigung in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen; sie können in einer Beilage zum Blatt zusammengefaßt werden.