Bundesrecht konsolidiert

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Reichshaftpflichtgesetz § 3a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reichshaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 207/1871 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

01.09.1943

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

Paragraph 3 a,

Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz (Paragraphen eins, eins a und 2) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß in Folge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürnisse eingetreten ist.

Gesetzesnummer

10001678

Dokumentnummer

NOR12019847

Alte Dokumentnummer

N2187122811S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/drgbl/1871/207/P3a/NOR12019847

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