Reichshaftpflichtgesetz
dRGBl. S 207 aus 1871, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,
Paragraph 3 a
01.09.1943
30.06.1998
Paragraph 3 a,
Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz (Paragraphen eins, eins a und 2) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß in Folge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürnisse eingetreten ist.