Kurztitel

Reichshaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 207 aus 1871, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

01.09.1943

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Text

Paragraph 3 a,

Im Falle einer Körperverletzung ist der Schadenersatz (Paragraphen eins, eins a und 2) durch Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachtheils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, daß in Folge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürnisse eingetreten ist.