Die Vorschriften der Schiffsregisterverfügung (AV. d. RJM. v. 5. 5. 1939 – Dt. Just. S. 846 –) sind, soweit sie sich auf das Binnenschiffsregister beziehen, in der (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden, die zur Anpassung an das in der (Anm.: gegenstandslos) und im (Anm.: gegenstandslos) Sudetenland geltende Recht getroffen werden. Diese Bestimmungen werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt.Die Vorschriften der Schiffsregisterverfügung (AV. d. RJM. v. 5. 5. 1939 – Dt. Just. S. 846 –) sind, soweit sie sich auf das Binnenschiffsregister beziehen, in der Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden, die zur Anpassung an das in der Anmerkung, gegenstandslos) und im Anmerkung, gegenstandslos) Sudetenland geltende Recht getroffen werden. Diese Bestimmungen werden unwirksam, sobald ihr Grund durch die fortschreitende Vereinheitlichung des Rechts wegfällt.