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Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan) Art. 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 04.10.2026
Art. 2 am 04.10.2026
Alle Fassungen
Art. 1 heute
Art. 1 gültig ab 01.05.2026
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen, die sich rechtswidrig aufhalten (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 47/2026
Typ
Vertrag – Kasachstan
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.05.2026
Außerkrafttretensdatum
Index
49/06 Schubverkehr
Text
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieser Vereinbarung gelten die folgenden Definitionen:
1.
Ziffer eins
„Staatsangehöriger“ bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines der Staaten der Parteien besitzt.
2.
Ziffer 2
„Drittstaatsangehöriger“ bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als die der Republik Kasachstan oder eines der EU-Mitgliedstaaten besitzt.
3.
Ziffer 3
„Staatenlose Person“ bezeichnet eine Person, die keine Staatsangehörigkeit der Parteien besitzt und keinen Nachweis erbringt, dass sie Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt.
4.
Ziffer 4
„Person, die sich rechtswidrig aufhält“, ist eine Person, die die für die Einreise, den Aufenthalt oder die Niederlassung im Gebiet eines der Parteien geltenden Bedingungen nicht erfüllt oder nicht mehr erfüllt.
5.
Ziffer 5
„Ersuchende Partei“ bezeichnet die Partei, die gemäß dieser Vereinbarung einen Antrag auf Rückübernahme oder Durchbeförderung stellt.
6.
Ziffer 6
„Ersuchte Partei“ bezeichnet die Partei, an die ein Antrag auf Rückübernahme oder Durchbeförderung gemäß dieser Vereinbarung gerichtet wird.
7.
Ziffer 7
„Durchbeförderung“ oder „Durchbeförderungsverfahren“ bezeichnet das Passieren eines Drittstaatsangehörigen oder einer staatenlosen Person durch das Gebiet des Staates der ersuchten Partei, während er oder sie auf dem Weg vom Gebiet des Staates der ersuchenden Partei ins Bestimmungsland ist.
8.
Ziffer 8
„Daueraufenthaltsgenehmigung“ bezeichnet eine Genehmigung, die einer Person das Recht gibt, dauerhaft im Gebiet der Parteien zu leben.
9.
Ziffer 9
„Visum“ bezeichnet eine Erlaubnis, die von der zuständigen Behörde der Partei ausgestellt wird und das Recht gewährt, in das Gebiet des Staates einzureisen oder durch dessen Gebiet zu transitieren. Dies schließt nicht das Flughafentransitvisum ein;
10.
Ziffer 10
„Rückübernahme“ bezeichnet die Rückkehr nach diesem Abkommen durch die zuständige Behörde der ersuchenden Partei und die Aufnahme durch die zuständige Behörde der ersuchten Partei von Staatsangehörigen der ersuchten Partei, von anderen ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die illegal in das Gebiet des Staates der ersuchenden Partei eingereist sind, sich dort aufhalten oder ansässig sind.
11.
Ziffer 11
„Zuständige Behörde“ bezeichnet die nationale Behörde einer Partei, die mit der Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 1 des Anhangs 1 zu diesem Abkommen betraut ist.
Im RIS seit
28.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026
Gesetzesnummer
20013165
Dokumentnummer
NOR40277558
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2026/47/A1/NOR40277558
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