Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Art. 2

Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 41/2026

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

29.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 2

Allgemeines Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gegenwärtig und langfristig durch die wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und durch die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen.

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277480

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2026/41/A2/NOR40277480

Navigation im Suchergebnis