Kurztitel

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 41 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

29.04.2026

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 2

Allgemeines Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gegenwärtig und langfristig durch die wirksame Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens und durch die Stärkung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung sicherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20013164

Dokumentnummer

NOR40277480