das Recht, in ihrem Gebiet zum Zwecke der Aufnahme und des Aussteigens von Fluggästen, Fracht und Post auf internationalen Strecken aus oder nach Drittstaaten getrennt oder zusammen anzuhalten, sowie das Recht, Fluggäste, Fracht und Post, getrennt oder zusammen in Drittstaaten, aufzunehmen und auszusteigen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei kommen oder über deren Gebiet durch deren eigenes Gebiet befördert werden. Verkehrsrechte der Fünften Freiheit werden nur auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gewährt