Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei folgenden Rechte für die Durchführung von Linienflugdiensten nach diesem Abkommen durch die von der anderen Vertragspartei benannten Luftfahrtunternehmen:
- Litera adas Recht, ihr Gebiet ohne Landung zu überfliegen;
- Litera bdas Recht, in ihrem Gebiet zu verkehrsfremden Zwecken Zwischenlandungen zu machen.
- Litera cDas Recht, im Gebiet der anderen Vertragspartei anzuhalten, um Fluggäste, Gepäck, Fracht einschließlich der Post, einzeln oder zusammen, die für einen oder mehrere Punkte im Gebiet der ersten Vertragspartei bestimmt sind oder von einem oder mehreren Punkten im Gebiet der ersten Vertragspartei kommen, an Bord zu nehmen und abzusetzen; und
- Litera ddas Recht, in ihrem Gebiet zum Zwecke der Aufnahme und des Aussteigens von Fluggästen, Fracht und Post auf internationalen Strecken aus oder nach Drittstaaten getrennt oder zusammen anzuhalten, sowie das Recht, Fluggäste, Fracht und Post, getrennt oder zusammen in Drittstaaten, aufzunehmen und auszusteigen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei kommen oder über deren Gebiet durch deren eigenes Gebiet befördert werden. Verkehrsrechte der Fünften Freiheit werden nur auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien gewährt