(1)Absatz eins,Für Kooperationsmaßnahmen auf den Gebieten der Satellitennavigation und der Zeitgebung kommen folgende Bereiche in Frage: Funkfrequenzspektrum, wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, Beschaffungswesen, industrielle Kooperation, Rechte des geistigen Eigentums, Ausfuhrkontrolle, Handel und Marktentwicklung, Normung, Zertifizierung und Regelungsmaßnahmen, Sicherheit, Austausch von Verschlusssachen, Austausch von Personal und Zugang zu Diensten. Die Vertragsparteien können diese Liste von Bereichen im Einklang mit Artikel 25 ändern.