Kurztitel

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

TEIL römisch zwei.
BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER KOOPERATION

ARTIKEL 4

Kooperationsmaßnahmen

  1. Absatz eins,Für Kooperationsmaßnahmen auf den Gebieten der Satellitennavigation und der Zeitgebung kommen folgende Bereiche in Frage: Funkfrequenzspektrum, wissenschaftliche Forschung und Ausbildung, Beschaffungswesen, industrielle Kooperation, Rechte des geistigen Eigentums, Ausfuhrkontrolle, Handel und Marktentwicklung, Normung, Zertifizierung und Regelungsmaßnahmen, Sicherheit, Austausch von Verschlusssachen, Austausch von Personal und Zugang zu Diensten. Die Vertragsparteien können diese Liste von Bereichen im Einklang mit Artikel 25 ändern.
  2. Absatz 2,Die institutionelle Autonomie der Europäischen Union, die europäischen GNSS-Programme zu regeln, wird durch dieses Abkommen ebenso wenig berührt wie die Struktur, die von der Europäischen Union zur Durchführung der europäischen GNSS-Programme eingerichtet wurde. Von diesem Abkommen unberührt bleiben auch die geltenden Regelungsmaßnahmen zur Umsetzung von Nichtverbreitungsverpflichtungen, die Ausfuhrkontrolle, die Kontrollen immaterieller Technologietransfers. Von diesem Abkommen unberührt bleiben auch die nationalen Sicherheitsmaßnahmen.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich der jeweils geltenden Regelungsmaßnahmen fördern die Vertragsparteien in größtmöglichem Umfang die Kooperationsmaßnahmen im Rahmen dieses Abkommens, damit in den in Absatz 1 genannten Bereichen vergleichbare Möglichkeiten für die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273105