(3)Absatz 3,Im Falle der Kündigung dieses Abkommens unterbreitet der Gemeinsame Ausschuss einen Vorschlag, der es den Vertragsparteien ermöglicht, alle ungelösten Fragen, einschließlich der damit einhergehenden finanziellen Auswirkungen, unter Berücksichtigung des Pro-rata-temporis-Grundsatzes zu klären.