Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
01.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 21
Konsultationen
(1)Absatz eins,Zur Gewährleistung der zufriedenstellenden Durchführung dieses Abkommens führen die Vertragsparteien regelmäßig einen Informationsaustausch und auf Antrag einer der Vertragsparteien Beratungen im Gemeinsamen Ausschuss durch.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien beraten auf Antrag einer der Vertragsparteien unverzüglich über jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage.
Im RIS seit
05.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20013035
Dokumentnummer
NOR40273122