Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz Art. 17

Kurztitel

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 186/2025

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 17

Teilnahme an Ausschüssen

Die Vertreter der Schweiz werden eingeladen, als Beobachter an den Ausschüssen, die für die Verwaltung, Entwicklung und Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen der europäischen GNSS-Programme eingerichtet wurden, im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren und ohne Stimmrecht teilzunehmen. Dies schließt insbesondere die Teilnahme am GNSS-Programmausschuss und am GNSS-Sicherheitsausschuss sowie an deren Arbeitsgruppen und Taskforces ein.

Im RIS seit

05.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273118

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/186/A17/NOR40273118

Navigation im Suchergebnis