Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
01.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 14
Austausch von Verschlusssachen
(1)Absatz eins,Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union erfolgen nach Maßgabe des Sicherheitsabkommens sowie der Durchführungsvorschriften zum Sicherheitsabkommen.
(2)Absatz 2,Die Schweiz darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad versehene Verschlusssachen zu europäischen GNSS-Programmen mit denjenigen Mitgliedstaaten austauschen, mit denen sie diesbezügliche zweiseitige Abkommen geschlossen hat.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien den Austausch von das Galileo-Programm betreffenden Verschlusssachen ermöglicht.
Im RIS seit
05.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20013035
Dokumentnummer
NOR40273115