Kurztitel

Kooperationsabkommen über die Europäischen Satellitennavigationsprogramme EU – Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 2025,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 14

Austausch von Verschlusssachen

  1. Absatz eins,Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union erfolgen nach Maßgabe des Sicherheitsabkommens sowie der Durchführungsvorschriften zum Sicherheitsabkommen.
  2. Absatz 2,Die Schweiz darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad versehene Verschlusssachen zu europäischen GNSS-Programmen mit denjenigen Mitgliedstaaten austauschen, mit denen sie diesbezügliche zweiseitige Abkommen geschlossen hat.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien den Austausch von das Galileo-Programm betreffenden Verschlusssachen ermöglicht.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025

Gesetzesnummer

20013035

Dokumentnummer

NOR40273115