(2)Absatz 2,Für die Zwecke des Absatzes 1 bringen die Vertragsparteien die Tätigkeiten im Rahmen der Galileo-Satellitennavigation besser in das Bewusstsein der Öffentlichkeit, ermitteln mögliche Hemmnisse, die das Wachstum im Bereich der GNSS-Anwendungen beeinträchtigen könnten, und treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.