Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) Art. 8

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 166/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

Dauer

  1. Ziffer eins
    Diese Verwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Behörden können sich gegenseitig schriftlich Änderungen der Namen der Verbindungsstellen mitteilen, ohne dass diese Verwaltungsvereinbarung geändert werden muss.

Unterzeichnet in zwei Urschriften am 21. August 2025, in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichwertig ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Im RIS seit

30.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012997

Dokumentnummer

NOR40272423

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/166/A8/NOR40272423

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