Der zuständige Träger prüft die im Antrag enthaltenen Angaben zu einer Person, indem er sich vergewissert, dass die Angaben durch urkundliche Belege bestätigt werden. Die Art der Informationen, auf die dieser Absatz Anwendung findet, und jegliche damit verbundenen Verfahren werden von den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten gemeinsam festgelegt.