Ein Antrag auf eine Leistung, ein Rechtsmittel oder jede andere Erklärung die nach Artikel 21 des Abkommens bei einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaates eingebracht wird, wird ohne Verzögerung an den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates unter Hinweis auf das Eingangsdatum übermittelt.