Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan) Art. 2

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 166/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 2

Verbindungsstellen

  1. Ziffer eins
    Verbindungsstellen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens sind:
    1. Absatz a,
      für Österreich:
      der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
    2. Absatz b,
      für Japan:
      1. Absatz i,
        für die nationale Pension und die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie römisch eins in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
        der Minister für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt und der Japanische Pensionsservice;
      2. Absatz i, i,
        für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie römisch zwei in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
        der Dachverband der nationalen Vereinigungen für gegenseitige Hilfeleistung des Personals des öffentlichen Dienstes;
      3. Absatz i, i, i,
        für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie römisch drei in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
        der Pensionskassenverband für Kommunalbeamte; und
      4. Absatz i, v,
        für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie römisch vier in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,
        die Gesellschaft zur Förderung und gegenseitigen Hilfeleistung für Privatschulen in Japan.
  2. Ziffer 2
    Bei der Anwendung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung erfolgt die Kommunikation zwischen den Verbindungsstellen der Vertragsstaaten durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und das Japanische Pensionsservice.
  3. Ziffer 3
    Die Verbindungsstellen unterstützen einander bei der Anwendung des Abkommens und dieser Verwaltungsvereinbarung. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

Im RIS seit

30.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2025

Gesetzesnummer

20012997

Dokumentnummer

NOR40272417

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/166/A2/NOR40272417

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