Verbindungsstellen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens sind:
- Absatz a,für Österreich:der Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.
- Absatz b,für Japan:
- Absatz i,für die nationale Pension und die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie römisch eins in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,der Minister für Gesundheit, Arbeit und Wohlfahrt und der Japanische Pensionsservice;
- Absatz i, i,für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie römisch zwei in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,der Dachverband der nationalen Vereinigungen für gegenseitige Hilfeleistung des Personals des öffentlichen Dienstes;
- Absatz i, i, i,für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie römisch drei in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,der Pensionskassenverband für Kommunalbeamte; und
- Absatz i, v,für die Pensionsversicherung der Angestellten soweit die Versicherten der Kategorie römisch vier in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen sind,die Gesellschaft zur Förderung und gegenseitigen Hilfeleistung für Privatschulen in Japan.