Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Ungarn)
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
13.09.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
89/03 Gesundheit
Text
Artikel 7
Ausrüstung der Einsatzkräfte
(1)Absatz eins,Die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen erforderliche Ausrüstung der Einsatzkräfte muss die festgelegten Anforderungen aus den am Stationierungsort dieser Einsatzkräfte geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.
(2)Absatz 2,Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrverboten oder -beschränkungen und keiner Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden.
Schlagworte
Einfuhrverbot
Im RIS seit
18.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012966
Dokumentnummer
NOR40271815