Kurztitel

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2025,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

13.09.2025

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 7

Ausrüstung der Einsatzkräfte

  1. Absatz eins,Die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen erforderliche Ausrüstung der Einsatzkräfte muss die festgelegten Anforderungen aus den am Stationierungsort dieser Einsatzkräfte geltenden Rechtsvorschriften erfüllen.
  2. Absatz 2,Der grenzüberschreitende Transport von Ausrüstung der Einsatzkräfte unterliegt keinen Ein- beziehungsweise Ausfuhrverboten oder -beschränkungen und keiner Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden.

Schlagworte

Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012966

Dokumentnummer

NOR40271815