(4)Absatz 4,Jede Vertragspartei erkennt Fahrzeugzulassungen, Fahrerlaubnisse, Fahrberechtigungen, Befähigungsnachweise von Luftfahrzeugführern und Schiffsführern, Schiffszertifikate, technische Ausstattungen, Genehmigungen und andere Anforderungen, die zur Durchführung von Einsätzen der Einsatzkräfte notwendig sind und die den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei entsprechen, als ihren eigenen Rechtsvorschriften entsprechend an.