Absatz eins,Landrettungsfahrzeuge der einen Vertragspartei haben bei einem Einsatz der Einsatzkräfte nach diesem Rahmenabkommen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die gleichen Sonder- und Wegerechte wie Landrettungsfahrzeuge der anderen Vertragspartei gemäß den jeweiligen Straßenverkehrsvorschriften.