(1)Absatz eins,Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen erfolgt, indem die zuständige Rettungsleitstelle einen Antrag bei der Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei auf Zusammenarbeit stellt und die zuständige Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei den Antrag akzeptiert.