Kurztitel

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2025,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

13.09.2025

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 4

Antrag auf Zusammenarbeit

  1. Absatz eins,Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit nach diesem Rahmenabkommen erfolgt, indem die zuständige Rettungsleitstelle einen Antrag bei der Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei auf Zusammenarbeit stellt und die zuständige Rettungsleitstelle der anderen Vertragspartei den Antrag akzeptiert.
  2. Absatz 2,Die Rettungsleitstelle wird im Antrag auf Zusammenarbeit vor allem die Art, Form und den Umfang der benötigten Zusammenarbeit anführen.
  3. Absatz 3,Die Anträge gemäß Absatz 1 werden digital, schriftlich oder mündlich gestellt. Ein mündlich eingereichter Antrag muss unverzüglich digital oder schriftlich bestätigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012965

Dokumentnummer

NOR40271793