Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei) Art. 14

Kurztitel

Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Rettungsdienst (Slowakei)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 135/2025

Typ

Vertrag – Slowakei

§/Artikel/Anlage

Art. 14

Inkrafttretensdatum

13.09.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

89/03 Gesundheit

Text

Artikel 14

Haftung und Schadenersatz

  1. Absatz eins,Beide Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Schadenersatz gegen die andere Vertragspartei bei Schäden am Vermögen, die durch Einsatzkräfte während des Einsatzes und in Verbindung mit der Durchführung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens entstehen, sofern von den Vertragsparteien nicht anders bestimmt.
  2. Absatz 2,Beide Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Vertragspartei, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beantragt hat, bei Schädigung der Gesundheit oder bei Tod der Mitglieder der Einsatzkräfte, die während des Einsatzes und in Verbindung mit der Durchführung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens entstehen.
  3. Absatz 3,Falls die Einsatzkräfte während des Einsatzes im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beantragt hat, Dritten Schäden in Verbindung mit der Durchführung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens zufügen, haftet für diese Schäden die Vertragspartei, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beantragt hat.
  4. Absatz 4,Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei absichtlich oder durch grobe Nachlässigkeit zugefügten Schäden.
  5. Absatz 5,Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen bei der Aufklärung der Verletzungen, des Todes oder der Schäden, zu denen es in Verbindung mit der Leistung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens kommt. Für diese Zwecke werden sie notwendige Informationen austauschen und sich Mitwirkung leisten.
  6. Absatz 6,Die Regelung der Haftung und des Ersatzes von Schäden, die nicht von diesem Rahmenabkommen geregelt werden, richtet sich nach Maßgabe des jeweiligen geltenden innerstaatlichen Rechts, des Rechts der Europäischen Union und der anwendbaren völkerrechtlichen Verträge.
  7. Absatz 7,Der Umfang der Haftpflichtversicherung für Schäden, die bei der Durchführung dieses Rahmenabkommens durch Einsatzkräfte und Rettungsfahrzeuge im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei verursacht worden oder entstanden sind, wird nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzverteilung sowie des geltenden innerstaatlichen Rechts des jeweiligen Vertragsstaates in den Kooperationsvereinbarungen nach Artikel 5 dieses Rahmenabkommens festgelegt.

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012965

Dokumentnummer

NOR40271803

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/135/A14/NOR40271803

Navigation im Suchergebnis