(3)Absatz 3,Falls die Einsatzkräfte während des Einsatzes im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beantragt hat, Dritten Schäden in Verbindung mit der Durchführung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens zufügen, haftet für diese Schäden die Vertragspartei, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit beantragt hat.