Absatz eins,Beide Vertragsparteien verzichten auf alle Ansprüche auf Schadenersatz gegen die andere Vertragspartei bei Schäden am Vermögen, die durch Einsatzkräfte während des Einsatzes und in Verbindung mit der Durchführung des Gegenstands dieses Rahmenabkommens entstehen, sofern von den Vertragsparteien nicht anders bestimmt.