Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Japan) Art. 22

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 22

Zahlung von Leistungen

Die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen kann in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erfolgen. Falls ein Vertragsstaat den Währungsumtausch oder Transfer beschränkt, haben die Regierungen beider Vertragsstaaten unverzüglich über notwendige Maßnahmen zu beraten, um die Zahlungen der Leistungen durch diesen Vertragsstaat nach diesem Abkommen sicherzustellen.

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271781

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A22/NOR40271781

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