Soziale Sicherheit (Japan)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 134 aus 2025,
Vertrag – Japan
Artikel 22
01.12.2025
69/03 Soziale Sicherheit
Die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen kann in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erfolgen. Falls ein Vertragsstaat den Währungsumtausch oder Transfer beschränkt, haben die Regierungen beider Vertragsstaaten unverzüglich über notwendige Maßnahmen zu beraten, um die Zahlungen der Leistungen durch diesen Vertragsstaat nach diesem Abkommen sicherzustellen.
18.09.2025
20012964
NOR40271781