Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Japan) Art. 18

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 18

Verwaltungszusammenarbeit

  1. Ziffer eins
    Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten:
    1. Absatz a,
      einigen sich über die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen administrativen Maßnahmen;
    2. Absatz b,
      bezeichnen Verbindungsstellen für die Anwendung dieses Abkommens; und
    3. Absatz c,
      übermitteln einander, so bald wie möglich, alle Informationen über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften.
  2. Ziffer 2
    Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Anwendung dieses Abkommens zu unterstützen. Diese Amtshilfe ist kostenlos.

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271777

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A18/NOR40271777

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