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Soziale Sicherheit (Japan) Art. 18
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 17 am 26.08.2026
Art. 19 am 26.08.2026
Alle Fassungen
Art. 18 heute
Art. 18 gültig ab 01.12.2025
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Japan)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 134/2025
Typ
Vertrag – Japan
§/Artikel/Anlage
Art. 18
Inkrafttretensdatum
01.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IV
ABSCHNITT römisch vier
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 18
Verwaltungszusammenarbeit
1.
Ziffer eins
Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten:
(a)
Absatz a,
einigen sich über die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen administrativen Maßnahmen;
(b)
Absatz b,
bezeichnen Verbindungsstellen für die Anwendung dieses Abkommens; und
(c)
Absatz c,
übermitteln einander, so bald wie möglich, alle Informationen über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften.
2.
Ziffer 2
Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Anwendung dieses Abkommens zu unterstützen. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
Im RIS seit
18.09.2025
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2025
Gesetzesnummer
20012964
Dokumentnummer
NOR40271777
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A18/NOR40271777
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