Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten:
- Absatz a,einigen sich über die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen administrativen Maßnahmen;
- Absatz b,bezeichnen Verbindungsstellen für die Anwendung dieses Abkommens; und
- Absatz c,übermitteln einander, so bald wie möglich, alle Informationen über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften.