Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Soziale Sicherheit (Japan) Art. 17

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 17

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 17

Berechnung der Leistungen

  1. Ziffer eins
    Wenn ein Anspruch auf eine japanische Leistung aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 16 festgestellt wird, hat der zuständige japanische Träger die Höhe dieser Leistung nach den japanischen Rechtsvorschriften, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 dieses Artikels, zu berechnen.
  2. Ziffer 2
    In Bezug auf die Grundinvaliditätspension und andere Leistungen, deren Höhe ein fixer, unabhängig von der Anzahl an Versicherungszeiten gewährter Betrag ist, wird die zu gewährende Leistung, sofern die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Leistungen aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 16 erfüllt sind, im Verhältnis von der Summe der Versicherungszeiten und der beitragsfreien Zeiten nach dem Pensionssystem, nach dem solche Leistungen bezahlt werden, zu der Summe dieser Versicherungszeiten und beitragsfreien Zeiten und Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechnet.
  3. Ziffer 3
    In Bezug auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nach der Pensionsversicherung der Angestellten, sofern die Höhe dieser Leistungen auf Basis der besonderen, nach den japanischen Rechtsvorschriften bestimmten Zeit berechnet wird, wird der zu gewährende Betrag der Leistung im Verhältnis von den Versicherungszeiten nach der Pensionsversicherung der Angestellten zu der Summe dieser Versicherungszeiten und der Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechnet, wenn die Versicherungszeiten nach der Pensionsversicherung der Angestellten weniger als diese bestimmte Zeit sind, und die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Leistungen aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 erfüllt sind.
    Übersteigt die Summe dieser Versicherungszeiten jedoch diese bestimmte Zeit, so wird die Summe der Versicherungszeiten als gleich hoch wie diese bestimmte Zeit angesehen.
  4. Ziffer 4
    In Bezug auf die Zusatzpension für Ehepartner, die in der Alterspension der Angestellten enthalten ist, und alle anderen Leistungen, die als fixer Betrag in Fällen gewährt werden, in denen die Versicherungszeit nach der Pensionsversicherung der Angestellten gleich hoch oder höher als die besondere, nach den japanischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit ist, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Leistungen aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 erfüllt sind, wird der zu gewährende Betrag im Verhältnis von den Versicherungszeiten nach der Pensionsversicherung der Angestellten zu dieser bestimmten Zeit berechnet.

Schlagworte

Invaliditätsleistung

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271776

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A17/NOR40271776

Navigation im Suchergebnis