In Bezug auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nach der Pensionsversicherung der Angestellten, sofern die Höhe dieser Leistungen auf Basis der besonderen, nach den japanischen Rechtsvorschriften bestimmten Zeit berechnet wird, wird der zu gewährende Betrag der Leistung im Verhältnis von den Versicherungszeiten nach der Pensionsversicherung der Angestellten zu der Summe dieser Versicherungszeiten und der Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechnet, wenn die Versicherungszeiten nach der Pensionsversicherung der Angestellten weniger als diese bestimmte Zeit sind, und die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Leistungen aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 erfüllt sind.
Übersteigt die Summe dieser Versicherungszeiten jedoch diese bestimmte Zeit, so wird die Summe der Versicherungszeiten als gleich hoch wie diese bestimmte Zeit angesehen.