Bundesrecht konsolidiert

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Soziale Sicherheit (Japan) Art. 15

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Japan)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 134/2025

Typ

Vertrag – Japan

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Teil 2
Leistungen nach den japanischen Rechtsvorschriften

Artikel 15

Zusammenrechnung

  1. Ziffer eins
    Hat eine Person nicht genügend Versicherungszeiten, um die Voraussetzungen für einen japanischen Leistungsanspruch zu erfüllen, so hat der zuständige japanische Träger Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, sofern sie sich nicht mit diesen Versicherungszeiten nach den japanischen Rechtsvorschriften decken, um einen Leistungsanspruch nach diesem Artikel festzustellen.
    Jedoch gilt dieser Artikel nicht für die Kapitalzahlungen in Todesfällen oder bei einer Abfindung nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen.
  2. Ziffer 2
    Bei der Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels,
    1. Absatz a,
      werden Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten nach der Pensionsversicherung der Angestellten und als entsprechende Versicherungszeiten nach der Nationalen Pension berücksichtigt.
    2. Absatz b,
      werden Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften als ständige Arbeit im Untertagebau zurückgelegt wurden, als Zeiten gleichwertiger Arbeit nach der Pensionsversicherung der Angestellten berücksichtigt.

Im RIS seit

18.09.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20012964

Dokumentnummer

NOR40271774

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2025/134/A15/NOR40271774

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