Hat eine Person nicht genügend Versicherungszeiten, um die Voraussetzungen für einen japanischen Leistungsanspruch zu erfüllen, so hat der zuständige japanische Träger Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, sofern sie sich nicht mit diesen Versicherungszeiten nach den japanischen Rechtsvorschriften decken, um einen Leistungsanspruch nach diesem Artikel festzustellen.
Jedoch gilt dieser Artikel nicht für die Kapitalzahlungen in Todesfällen oder bei einer Abfindung nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen.